RECHT | 26. Februar 2025
EU-KOMMISSION PLANT VEREINFACHUNGEN IN DER NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG (CSRD) UND DER EU-LIEFERKETTENRICHTLINIE (CS3D)
Geplantes „Omnibus“-Paket soll Vereinfachungen bringen
Die EU-Kommission strebt mit dem sog. „Omnibus“-Paket Vereinfachungen in den Bereichen nachhaltige Finanzberichterstattung, Taxonomie und Sorgfaltspflichten in puncto Nachhaltigkeit an. Ziel ist es, die Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten zu vereinfachen und den bürokratischen Aufwand für Unternehmen zu verringern.
- Die vorgeschlagenen Änderungen an der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) im Überblick:
- Eingrenzungen der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung auf haftungsbeschränkte Unternehmen, die folgende Kriterien erfüllen: mehr als 1.000 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt und einen Umsatz von mehr als 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. EUR
- Entfall der Pflicht der Unternehmensleitung, Arbeitnehmervertreter über Nachhaltigkeitsthemen zu unterrichten
- Neuregelung der Anwendung der elektronischen (maschinenlesbaren) Berichterstattung; sie wird erst nach Verabschiedung der entsprechenden Taxonomie verpflichtend
- Streichung der sektorspezifischen ESRS
- Ausschließliche Prüfung von verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichten auf dem Niveau von begrenzter Sicherheit
- Verschiebung der Fristen von 2025 auf 2027: Nachhaltigkeitsberichte sollen erstmals für am oder nach dem 01.01.2027 beginnende Geschäftsjahre notwendig sein
- Die vorgeschlagenen Änderungen der EU-Lieferkettenrichtlinie (CS3D) im Überblick:
- Erweiterung der Vorschriften, die mit vollharmonisierender Wirkung umzusetzen sind
- Fokussierung der Sorgfaltspflichten auf direkte Geschäftspartner
- Aufhebung der Pflicht zur Beendigung einer Geschäftsbeziehung als Ultima Ratio
- Einschränkung des Begriffs „Stakeholder“ und der notwendigen Stakeholder-Beteiligung
- Verlängerung der Überprüfungsintervalle
- Feinjustierung der Regelungen hinsichtlich finanzieller Sanktionen
- Beschränkung der zivilrechtlichen Haftungsrisiken
- Entfall der Überprüfungsklausel für Finanzdienstleistungen
- Die vorgeschlagenen Änderungen der EU-Taxonomie im Überblick:
- Entfall der automatischen Ausweitung der Anwendungspflicht für alle zur CSRD verpflichtete Eingrenzung auf Unternehmen, die die folgenden Kriterien erfüllen:
- – mehr als 1.000 Beschäftigten und
- – mehr als 450 Mio. EUR Umsatzerlöse
- Einführung einer finanziellen Wesentlichkeitsschwelle für die Taxonomie-Berichterstattung, die zu einer Reduktion der Berichte um ca. 70 % führen soll
- Vereinfachungen des „Do Not Significant Harm“ (DNSH)-Kriteriums, der komplexesten Stufe der Taxonomiekonformitätsprüfung
Fazit
Die von der EU-Kommission angedachten Anpassungen könnten für Unternehmen im Hinblick auf ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung und ihre Lieferketten eine Entlastung darstellen. Bevor die Änderungen gelten, müssen sie noch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene durchlaufen. Unternehmen sollten die Entwicklungen aufmerksam verfolgen, um immer entsprechend der aktuellen Rechtslage handeln zu können.
Alle Details zu diesem Thema finden Sie in Vereinfachung_CSRD_CS3R PDF.