RECHT | 28. September 2022

EuGH STÄRKT URLAUBSANSPRUCH BEI VERFALL UND VERJÄHRUNG

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 22.09.2022 entschieden, dass der Jahresurlaub von Arbeit­nehmern nur noch verfällt, wenn der Arbeitgeber seine Hinweispflicht erfüllt hat. Eine Verjährung von Urlaubsansprüchen nach drei Jahren ist auch nicht ohne Weiteres möglich.

Was bedeutet das konkret für den Arbeitgeber?

  • Es muss für den Beschäftigten deutlich sein, wie viel Urlaub im Kalenderjahr noch offen ist, dass er genommen werden sollte und dass er ansonsten verfällt
  • Auch lange krankgeschriebene Beschäftigte muss der Arbeitgeber auf den drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen hinweisen
  • Es muss dafür gesorgt sein, dass der Urlaubsanspruch auch wahrgenommen werden kann

Nähere Informationen siehe EuGH Urlaubsanspruch PDF.

Standorte: Iserlohn | HagenAttendorn | Witten | Siegen