VERLUSTE AUS TERMINGESCHÄFTEN STEUERLICH WIEDER VOLL NUTZBAR

Seit Einführung des Jahressteuergesetzes 2020 dürfen Verluste aus Termingeschäften nur bis zu einer Höhe von EUR 20.000 mit Gewinnen aus ebensolchen Geschäften verrechnet werden. Diese Beschränkung erklärte der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 07.06.2024, VIII B 113/23 nun für verfassungswidrig.

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Verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe von Aussetzungszinsen

Im Rahmen des Einspruchverfahrens kann ein Steuerpflichtiger die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes, zum Beispiel eines Steuerbescheides, beantragen. Sofern und soweit die Aussetzung der Vollziehung vom Finanzamt gewährt worden ist, muss der Steuerpflichtige zunächst die jeweils angegriffene Steuer nicht an das Finanzamt bezahlen.

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