Steuernews | 01.12.2020
Förderung durch Forschungszulagengesetz (FZULG)
Zur Stärkung des Unternehmensstandorts Deutschland
Am 29. November 2019 hat der Bundesrat dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) zugestimmt. Das Gesetz ist seit dem 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Ursprünglich war die Bemessungsgrundlage je Unternehmen pro Jahr auf zwei Millionen Euro begrenzt. Aufgrund der Corona-Situation hat die Bundesregierung die Bemessungsgrundlage auf vier Millionen Euro erhöht. Dies soll den Unternehmensstandort Deutschland stärken, indem Unternehmen steuerliche Begünstigungen und dadurch Anreize erhalten, in Forschung und Entwicklung zu investieren.
Die Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung können seit Anfang 2020 bei der zuständigen Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) eingereicht werden. Ob ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt förderfähig ist, wird im Einzelfall entschieden. Es muss grundsätzlich den folgenden Kriterien entsprechen:
- Neuartig: Verfolgt das Ziel, neue Erkenntnisse zu gewinnen
- Schöpferisch: Darf nicht auf offensichtlichen Konzepten beruhen
- Ergebnisoffen: Es besteht die Möglichkeit des Scheiterns
- Systematisch: Folgt einem Plan und ist budgetiert
- Übertragbar: Führt zu reproduzierbaren Ergebnissen
NAUST HUNECKE hilft!
Wir helfen gerne bei der Planung, Budgetierung und Dokumentation Ihrer FuE-Tätigkeiten. Für den Erhalt einer Förderzulage muss frühzeitig ein internes Kontroll- und Steuerungssystem etabliert werden. Aber auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist eine systematische Erfassung der (sonstigen) FuE-Tätigkeiten sinnvoll.
Weitere Informationen zu dem neuen FZULG sind in unseren Mandanteninformationen (PDF) aufrufbar.