RECHT | 28. August 2024

BGH Urteil: Bagatellisierung offenlegungspflichtiger Tatsachen beim Immobilienkauf

Mit Urteil vom 21.06.2024 – V ZR 79/23 äußerte sich der Bundesgerichtshof jüngst zu einer unter Gewährleistungsausschluss verkauften Souterrain-Wohnung, bei der auf Feuchtigkeitsschäden hingewiesen wurde, die Wohnung sich aber später als Totalsanierungsfall erwies.

Umfang der Offenlegungspflicht
Für Mängel, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind, besteht keine Offenbarungspflicht. Wenn dem Verkäufer aber offenlegungspflichtige Tatsachen bekannt sind, muss er auch den wahren Umfang der Tatsache angeben und nicht bagatellisieren.

Praxishinweis
Der Verkäufer einer Immobilie kann sich nicht auf einen etwaigen vertraglichen Haftungsausschluss berufen, wenn er nach § 444 BGB arglistig bzgl. des Umfangs oder Nichtbestehens eines Mangels täuscht. Er sollte im Zweifel offenlegen und offenbarungspflichtige Tatsachen bezüglich des Kaufobjekts im Notarvertrag aufnehmen.

Alle Details zu diesem Thema finden Sie in Offenlegungspflicht_Immobilienverkauf PDF.

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