RECHT | 2. Mai 2024
Scheinselbstständigkeit
Ein häufiges Thema bei Sozialversicherungsprüfungen, das zu Beanstandungen und Nachzahlungen führen kann
Für Unternehmen gilt es stets zu prüfen, ob ein Auftragnehmer selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt ist. Gelangt die Deutsche Rentenversicherung nämlich im Zuge einer Prüfung zu dem Schluss, dass ein als selbstständig eingestufter Auftragnehmer in Wahrheit ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer ist, hat das weitreichende Konsequenzen.
Welche Nachzahlungen werden bei einer Scheinselbstständigkeit fällig?
Bei der Einstufung eines Auftragnehmers als scheinselbstständig wird das gezahlte Entgelt als Netto-Vereinbarung bewertet und die nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge (ca. 40%) werden vom Auftraggeber in voller Höhe nachgefordert. Der Auftraggeber selbst hingegen hat meist nur eingeschränkte Möglichkeiten, die nicht gezahlten Sozialabgaben von seinem Auftragnehmer einzufordern.
Welche weiteren Konsequenzen können möglicherweise folgen?
- Nachentrichtung der Lohnsteuer
- Annullierung des Vorsteuerabzuges bei Bestand der abgeführten Umsatzsteuer
- Einleitung eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens
Vor diesem Hintergrund sollten derartige Konstellationen vom Auftraggeber immer mit besonderem Bedacht geprüft und ggf. angemessene Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Alle Details zu diesem Thema finden Sie in Scheinselbstständigkeit PDF.